„DIE NUMMER 1“ FÜR BERÜHRUNGSLOSES ­‌ULTRASCHALL-HANDHABEN

Handhabungssystem mit Ultraschalllager zs-handling regensburg

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ZS-Handling Technologies GmbH

(Stand 01.10.2019) 

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Den Angeboten und Verträgen der ZS-Handling Technologies GmbH (nachfolgend "ZSH") über die Entwicklung, Herstellung, Anpassung und Lieferung von ZSH-Produkten und über weitere Leistungen, die durch ZSH erbracht werden, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.

 

1.2 Allgemeine und sonstige Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden gelten nur, wenn und soweit ihre Gültigkeit von ZSH ausdrücklich schriftlich anerkannt wird.

 

 

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

 

2.1 Der Vertrag mit dem jeweiligen Kunden kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ZSH oder mit einer vom Kunden veranlassten Lieferung des jeweiligen ZSH-Produkts durch ZSH zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss.

 

2.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote, die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsangaben, Preislisten und sonstige Unterlagen von ZSH unverbindlich. Für die Definition der Beschaffenheit eines ZSH-Produktes oder einer durch ZSH zu erbringenden Leistung sind ausschließlich die Beschreibungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch ZSH maßgebend.

 

2.3 ZSH behält sich das Recht zu Änderungen der ZSH-Produkte im Zuge des technischen Fortschritts vor. Soweit nicht anders vereinbart, behält sich ZSH an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen der ZSH unverzüglich zurückzugeben.

 

 

3. VERTRAGSGEGENSTAND, PFLICHTEN DER PARTEIEN

 

3.1 Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch ZSH. Zu den Leistungen von ZSH kann insbesondere gehören:

  • 3.1.1 Lieferung von standardisierten ZSH-Produkten, die keine individuelle Anpassung für den jeweiligen Kunden benötigen (nachfolgend "Standard ZSH-Produkte").
  • 3.1.2 Herstellung und Lieferung von standardisierten ZSH-Produkten, die für die jeweiligen Kundenanforderungen individuell angepasst werden (nachfolgend "Angepasste ZSH-Produkte").
  • 3.1.3 Entwicklung, Herstellung und Lieferung von individuellen Produkten und Lösungen (nachfolgend "Individuelle ZSH-Produkte").
  • 3.1.4 Installation und Inbetriebnahme von Standard, Angepassten oder Individuellen ZSH-Produkten (nachfolgend "ZSH-Installation").
 

3.2 Im Falle von Angepassten und Individuellen ZSH-Produkten übermittelt der Kunde spätestens im Zeitpunkt seiner Bestellung die erforderlichen Produktanforderungen an ZSH in einem dem Industriestandard entsprechenden Format. Der Kunde ist berechtigt, die Produktanforderungen jederzeit bis zur Auslieferung des für den Kunden bestimmten Angepassten oder Individuellen ZSH-Produkts zu ändern und anzupassen. Jede Änderung und Anpassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von ZSH. ZSH wird den Kunden über die mögliche Änderung der Vergütung und der Herstellungs-, Lieferungs- und Installationstermine informieren und die Zustimmung des Kunden zur Anpassung der Vergütung und der Termine einholen. Zusätzlicher Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Änderungen und Anpassungen des Kunden stehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht zustimmen, ist ZSH nicht verpflichtet, die Änderungen der Produktspezifikation durchzuführen. ZSH ist berechtigt, die Kosten der Prüfung der Machbarkeit der Änderungsanforderungen des Kunden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

3.3 Im Falle der Lieferung von Angepassten und Individuellen ZSH-Produkten wird ZSH zusammen mit dem Kunden nach Lieferung und ggf. Installation einen Ablauftest des entsprechenden ZSH-Produktes durchführen.

 

3.4 Im Falle der Bestellung einer ZSH-Installation ist der Kunde verpflichtet, bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Hierzu gehören: freier Zugang für Mitarbeiter von ZSH zu den betroffenen Bereichen, Bereitstellung eines ebenen befestigten Bodens und Zusicherung bestimmter Bodenbelastbarkeit, Bereitstellung von erforderlichen Fördergeräten und Transporthilfsmitteln (z.B. Gabelstapler), Bereitstellung eines Strom- und eines Internetanschlusses und ggf. besonderer Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Reinraumkleidung, Laserschutzbrillen). Über weitere Mitwirkungspflichten einigen sich die Parteien im Rahmen des Bestellvorganges.

ZSH ist berechtigt, im Falle von Unterlassung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, den Vertrag nach Ablauf einer von ZSH gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten zu kündigen. Daneben ist ZSH berechtigt, die der ZSH ggf. entstandenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. erneute Anreise) dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

 

4. VERGÜTUNG, VERGÜTUNGSANPASSUNG, ERSATZ BEI KÜNDIGUNG

 

4.1 Die Vergütung versteht sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, als Nettopreise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist ohne Abzüge zu entrichten. Etwaige im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vergütung stehenden Sonderzahlungen (z.B. Bankgebühren, Währungswechselgebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung versteht sich in Euro. Verpackungsrücknahme und Verpackungsentsorgung sind gesondert zu vereinbaren.

 

4.2 Die Vergütung für ZSH-Installation basiert auf der Annahme, dass die vom Kunden im Rahmen der Bestellung gemachten Angaben; insbesondere über die Beschaffenheit des Ortes der Installation; zutreffend sind und dass alle seitens des Kunden zu erfüllenden und in der Auftragsbestätigung genannten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (z.B. zur Verfügungsstellung der erforderlichen Anschlüsse für ZSH-Produkte). Sollten die Angaben des Kunden unzutreffend oder die Mitwirkungspflichten des Kunden nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein und sollten hierdurch im Rahmen der ZSH-Installation höhere Kosten entstehen, ist ZSH berechtigt, diese Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

 

4.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch. kann ZSH statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Vergütung der noch nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Das Recht des Kunden zum Nachweis, dass der ZSH gem. § 649 BGB zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist, bleibt unberührt.

 

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

5.1 Die vereinbarte Vergütung für die Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Installation von ZSH-Produkten wird, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt in Rechnung gestellt:

  • 5.1.1 30% der gesamten Vergütung (Lieferung und Installation, ggf. Entwicklung und Herstellung): bei Auftragsbestätigung seitens ZSH;
  • 5.1.2 60% der gesamten Vergütung bei schriftlicher Bestätigung seitens ZSH (E-Mail genügt), dass das ZSH-Produkt zur Lieferung bereit ist;
  • 5.1.3 10% der gesamten Vergütung bei Lieferung von Standard-ZSH-Produkten bzw. nach Ablauf des Abnahmetest bei Angepassten und Individuellen ZSH-Produkten).

Die Parteien können in Rahmen der jeweiligen Bestellung eine abweichende Regelung vereinbaren. ZSH ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu stellen, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

 

5.2 Die jeweiligen in Ziffer 5.1 beschriebenen Vergütungsanteile sind jeweils binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu entrichten.

 

5.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.

 

5.4 Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Entwicklungs,- Herstellungs- und Lieferfristen setzt insbesondere die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie der sonstigen Vertragspflichten des jeweiligen Kunden voraus (insbesondere: Vorbereitung des Ortes der Installation der ZSH-Produkte; zur Verfügungstellung von erforderlichen Anschlüssen). Befindet sich der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie seiner sonstigen Vertragspflichten, insbesondere auch Zahlungsverpflichtungen aus vorherigen Vertragsbeziehungen, in Verzug, kann ZSH ein Leistungsverweigerungsrecht ausüben.

 

5.5 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden ist bei Lieferung von Standard ZSH-Produkten nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

 

 

6. LIEFERUNG

 

6.1 Die Lieferung der ZSH-Produkte erfolgt EXW (Incoterms 2010). Im Falle der Einfuhr in Nicht-EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr.

 

6.2 Die Lieferung erfolgt nach vollständiger Bezahlung der ersten und der zweiten Rate der Gesamtrechnung (Ziffern 5.1.1 und 5.1.2).

 

6.3 Alle von ZSH genannten Fristen, insbesondere Liefer- und Installationstermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Inhalt des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertrages geworden sind. Der Ablauf der verbindlichen Fristen berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm – vorbehaltlich den entsprechenden Beschränkungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen – zustehenden gesetzlichen Rechte, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Abhilfefrist.

 

6.4 Vertraglich vereinbarte Liefer- und Installationsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) und aller sonst von ZSH nicht zu vertretenden Hindernisse, welche auf die vertragswesentlichen Pflichten von ZSH erheblichen Einfluss haben.

 

6.5 Wird der Versand der ZSH-Produkte auf Wunsch des jeweiligen Kunden verzögert, so kann ZSH ab Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung bei ZSH jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Zeitraum der Lagerung von vier Wochen in Rechnung stellen.

 

6.6 ZSH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Güter sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

6.7 Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bestellten ZSH-Produkte keinen Einfuhrbeschränkungen in seinem Land unterliegen.

 

 

7. GEFAHRÜBERGANG

 

7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der ZSH-Produkte durch ZSH auf den Kunden über, und zwar auch bei bestellter ZSH-Installation und unabhängig davon, ob ZSH selbst die Versendung übernimmt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder sich eines Dritten bedient.

 

7.2 Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

7.3 Etwaige Lieferungen werden von ZSH nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT, ABTRETUNGSVERBOT

 

8.1 ZSH behält sich das Eigentum an den gelieferten ZSH-Produkten bis zum vollständigen Eingang der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen der ZSH aus dem zugrunde liegenden Vertrag (Lieferung und etwaige Installation von ZSH-Produkten) und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige ZSH-Produkte mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden ZSH-Produkte entsprechend zu kennzeichnen.

 

8.2 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der ZSH-Produkte, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ZSH ab.

 

8.3 Der Kunde darf diese an ZSH abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für ZSH einziehen, solange ZSH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von ZSH, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird ZSH die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

8.4 Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann ZSH vom Kunden verlangen, dass dieser ZSH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ZSH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die ZSH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

 

8.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte durch den Kunden wird immer für ZSH vorgenommen. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte mit anderen Sachen verarbeitet werden, die ZSH nicht gehören, so erwirbt ZSH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des ZSH-Produktes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte.

Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte mit anderen nicht ZSH gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt ZSH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden ZSH-Produkte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden ZSH-Produkte in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und ZSH bereits jetzt einig, dass der Kunde ZSH anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt.

 

8.6 Tritt ZSH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist ZSH berechtigt, die noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden ZSH-Produkte auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und/oder Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Weitere Ansprüche der ZSH bleiben hiervon unberührt.

 

8.7 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Kunde ZSH sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche von ZSH bezüglich der noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden ZSH-Produkte trägt der Kunde.

 

8.8 Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von ZSH gegen den Kunden aus dem zugrunde liegenden Vertrag und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige Produkte zwischen der ZSH und dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt, ist ZSH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl von ZSH entsprechende Sicherheiten freizugeben.

 

 

9. GEWÄHRLEISTUNG

 

9.1 Vertragsgegenstand ist ausschließlich das ZSH-Produkt und die ZSH Leistung mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung und der dem Einzelvertrag mit dem Kunden beiliegenden Produktbeschreibung.

 

9.2 Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale und/oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von ZSH bestätigt werden. Beiliegende Produktbeschreibung sowie die einzelvertraglich vereinbarten Beschaffenheit stellen, sofern nicht entgegenstehendes ausdrücklich zwischen ZSH und dem Kunden vertraglich vereinbart wurde, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

 

9.3 Im Gewährleistungsfalle erfolgt nach Wahl von ZSH kostenlose Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung). ZSH ist berechtigt, die Gewährleistung, soweit möglich, im Wege eines Fernzugriffs (remote access) auf das entsprechende ZSH-Produkt durchzuführen. Zudem ist ZSH berechtigt, etwaige Nacherfüllungsleistungen durch Auftragnehmer vor Ort durchzuführen.

 

9.4 Bleibt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Abhilfefrist endgültig erfolglos, kann der Kunde die anteilige Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Im Gewährleistungsfalle aus dem verkauften und übereigneten ZSH-Produkt ausgebaute Teile werden automatisch Eigentum von ZSH, worüber die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss einig sind.

 

9.5 ZSH ist berechtigt, die Nacherfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt.

 

9.6 Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens ZSH beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Anlieferung beim Kunden oder einem anderen von ihm benannten Lieferadressaten; soweit ein Abnahmetest erforderlich ist (Angepasste und Individuelle ZSH-Produkte), ab dem Zeitpunkt des Abnahmetests.

 

9.7 Die Gewährleistung entfällt für Mängel und Schäden, die auf nach Gefahrübergang eingetretenen und von ZSH nicht zu verantwortenden Umständen beruhen. Gleiches gilt für den Fall des Annahmeverzugs.

 

9.8 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit offensichtliche Mängel nicht unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Anlieferung des ZSH-Produktes – schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer und unter Beifügung eines Test- oder Fehlerprotokolls gerügt werden.

 

 

10. HAFTUNG

 

10.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet ZSH unbegrenzt.

 

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZSH nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine        Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt

Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ZSH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Weitergehende Haftung von ZSH ist ausgeschlossen.

 

10.3 Bei Herstellung von Angepassten und Individuellen ZSH-Produkten nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernimmt ZSH für die Funktionstauglichkeit des Produktes, soweit deren Fehlen nicht von ZSH zu vertreten ist, keine Gewährleistung und Haftung.

 

 

11. SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

 

11.1 Alle bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechte an und Know-How über ZSH-Produkte und ZSH-Leistungen verbleiben bei ZSH. Dies gilt auch für etwaige Schutzrechte und Know-How, die während der Entwicklung und Herstellung von Angepassten und Individuellen ZSH-Produkten entstehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige ihm überlassenen Zeichnungen oder Informationen, die eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte und Know-How von ZSH betreffen, zu Zwecken außerhalb dieses Vertrages (z.B. eigene Herstellung von Teilen und Zubehör) zu nutzen.

 

11.2 Werden nach wirksamem Vertragsschluss zwischen ZSH und dem Kunden Verletzungen von Schutzrechten gegenüber dem Kunden von dritter Seite geltend gemacht und wird die Nutzung von ZSH-Produkten hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird ZSH innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen die ZSH-Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. ZSH ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Vorgehensweise den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln und die ZSH-Produkte gegen Erstattung der vom Kunden bezahlten Vergütung nach Abzug eines angemessenen Nutzungsentgeltes für die Zeit, während der der Kunde die Vertragsprodukte in Besitz gehabt hat, zurücknehmen.

 

11.3 Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten durch ZSH-Produkte erhoben, so hat der Kunde ZSH die alleinige Entscheidung über die Führung hieraus resultierender Streitigkeiten zu überlassen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZSH keinen Vergleich schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. ZSH trägt die gesamten Kosten einer eventuell notwendig werdenden rechtlichen Auseinandersetzung.

 

11.4 Eine Haftung von ZSH wegen Schutzrechtsverletzungen entfällt, sofern ZSH-Produkte in nicht von ZSH autorisierter Form benutzt wurden.

 

11.5 Im Falle der Lieferung von Angepassten und Individuellen ZSH-Produkten, die nach Kundenspezifikationen hergestellt wurden, sichert der Kunde zu, dass diese Kundenspezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzten. Sollte ZSH in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, ZSH von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit diese Ansprüche Dritter auf die Kundenspezifikationen zurückzuführen sind.

 

 

12. GEHEIMHALTUNG 

 

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang des Vertrages zur Verfügung gestellten oder bekannten gewordenen Informationen (insbesondere über die Leistungsfähigkeit, Beschaffenheit oder Konstruktion) der ZSH-Produkte geheim zu halten.

 

 

13. WEITERE BESTIMMUNGEN

 

13.1 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.

 

13.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie bestätigter Aufträge (inklusive der Abänderung der vereinbarten Meilensteine, Vergütungsbedingungen und aller weiteren Punkte) bedürfen der Schriftform. Eine Änderung oder Ergänzung per E-Mail ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.

 

13.3 Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

 

13.4 Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ist das LG Regensburg ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleibt ZSH zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Kunden berechtigt.

 

13.5 ZSH ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus dem oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich aller Fragen hinsichtlich seiner Existenz, Gültigkeit oder Beendigung anstatt durch ordentliche Gerichte durch ein Schiedsverfahren in Paris nach der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ("ICC") entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll aus 3 Schiedsrichtern bestehen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.

Im Falle einer beabsichtigten Klageerhebung durch den Kunden, ist ZSH auf Aufforderung des Kunden verpflichtet, innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist die Wahl über der Anrufung des Schiedsgerichts zu treffen. Trifft ZSH innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Entscheidung oder entscheidet sich ZSH gegen die Anrufung des Schiedsgerichts, so erlischt das Recht von ZSH zur Anrufung des Schiedsgerichts.

ZS-Handling Technologies GmbH • Budapester Straße 2 • 93055 Regensburg • T: +49 941 60389 900 • F: +49 941 60389 999

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